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   RG, 16.03.1883 - Rep. III. 445/82   

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https://dejure.org/1883,33
RG, 16.03.1883 - Rep. III. 445/82 (https://dejure.org/1883,33)
RG, Entscheidung vom 16.03.1883 - Rep. III. 445/82 (https://dejure.org/1883,33)
RG, Entscheidung vom 16. März 1883 - Rep. III. 445/82 (https://dejure.org/1883,33)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Eigentümer eines Grundstückes negatorisch klagen, wenn ein Dritter, während das Grundstück von einem Flusse überschwemmt war, in der über dem Grundstücke befindlichen Wasserfläche die Fischerei ausgeübt hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Negatorische Klage eines Grundstückseigentümers bei Ausübung der Fischerei durch einen Dritten auf der über dem Grundstück befindlichen Wasserfläche nach einer Überschwemmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 8, 181
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.12.1989 - III ZR 288/88

    Eigentum an überfluteten Landflächen an einer Bundeswasserstraße

    Nach Gemeinem Recht geht das Eigentum an einem dauernd von einem öffentlichen Gewässer überfluteten und dadurch Teil des Flußbettes gewordenen Ufergrundstück für den bisherigen Eigentümer - anders als bei einer nur vorübergehenden Überschwemmung - dauernd verloren (vgl. RGZ 8, 181, 183; RG HRR 1934 Nr. 1619 a.E. = SeuffArch Bd. 88 Nr. 189 S. 364, 368; RG HRR 1936 Nr. 1359; BGHZ 24, 159, 163).
  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 75/56

    Irrevisibles Landesrecht

    Der Mühlenteich stand also, auch soweit er überflutet war, im Eigentum des eingetragenen Eigentümers, und der gemeinrechtliche Grundsatz (vgl RGZ 8, 181 [183]), daß das Eigentum an einem dauernd von einem öffentlichen Gewässer überfluteten und dadurch Teil des Flußbetts gewordenen Grundstück für den bisherigen Eigentümer dauernd verloren geht und auch bei einem Wiederzurücktreten des Flußbetts nicht wieder auflebt, gilt in Hamburg nicht (Nöldeke a.a.O. § 92 III S. 515; Hans. GZ 1906, Beiblatt Nr. 199).
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